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Der Referentenentwurf

zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

Der Referentenentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

Ein großer Wurf für den Anlegerschutz

Der mit Spannung erwartete Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministerium der Finanzen, der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren mit dem Bearbeitungsstand vom 23. Juli 2020, 15:30 Uhr, ist in der vergangenen Woche bekannt geworden. Er wurde in der öffentlichen Anhörung am 7. Mai 2019, die nach der Abgabe von Stellungnahmen zum Eckpunktepapier vom 7. März 2019 im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin stattfand, als Stammgesetz angekündigt. Mit ca. zwei Jahren Bearbeitungszeit sei zu rechnen, erklärten die Bundesministerien am Ende der öffentlichen Anhörung. Die Bundesministerien sind mit ihren Gesetzesentwurf also gut in ihrem Zeitplan geblieben.

Auch ich bin der Bitte um Stellungnahme gefolgt und habe diese am 12. April 2019 eingereicht. An der öffentlichen Anhörung und angeregten Diskussion nahm ich ebenfalls teil. Nachstehend soll ein Überblick über die (für mich) wesentlichen Regelungen des Referentenentwurfs geboten werden. Insgesamt habe ich den Eindruck eines gut durchdachten Referentenentwurfs gewonnen.

Im Einzelnen:

I. § 1 WpG-E: Begrenzung auf Schuldverschreibungen auf den Inhaber (§ 793 BGB)

Die Bundesministerien wiesen bereits im Eckpunktepapier unmissverständlich darauf hin, dass die beabsichtigten Neuregelungen zu elektronischen Wertpapieren und sog. Krypto-Token sich zunächst ausschließlich auf elektronische Schuldverschreibungen beschränken sollen (Eckpunktepapier, S. 2). Die Regulierung von elektronischen Aktien solle ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Der Referentenentwurf folgt dieser Ankündigung und will ausdrücklich keine anderen Wertpapiere als die in elektronischer Form begebene Schuldverschreibung (§§ 1, 2 WpG-E, Referentenentwurf, S. 1, S. 35 – Anwendungsbereich) regeln. Wer also den Referentenentwurf studiert, sollte angesichts des Begriffs „Wertpapier“ nicht verkennen, dass hier ausschließlich deutsch-zivilrechtliche Schuldverschreibungen im Sinne des § 793 BGB spezialgesetzlich geregelt werden sollen, die zukünftig nicht mehr zwingend der Papierurkundenform bedürfen. Die elektronische Erschaffung und Entstehung des ihm innewohnenden Rechts soll zukünftig genügen – unter bestimmten Voraussetzungen.

Sonderregelungen sollen auch im BGB ergänzt werden (Referentenentwurf, Abschnitt 5 des eWpG). Diese sollen nur zur Anwendung kommen, soweit die bisherigen Regelungen auf elektronische Schuldverschreibungen nicht passen. Im Übrigen sollen die §§ 793 ff. BGB anwendbar bleiben, da es sich bei elektronisch begebenen Schuldverschreibungen ebenfalls um „normale“ Schuldverschreibungen handelt (Referentenentwurf, S. 69). Der Referentenentwurf sieht vorausschauend einen gänzlich neuen Abschnitt und nicht etwa nur einen weiteren Absatz in § 793 BGB vor, um später ggf. Regelungen für elektronisch begebene Aktien ergänzen zu können (Referentenentwurf, S. 69).

II. Anlegerschutz, Marktintegrität sowie Transparenz und Funktionsschutz der Kapitalmärkte als Kernmotive

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass Angebote sog. Token unter Verwendung von Distributed-Ledger-Technologien wie der Blockchain zu erheblichen Verlusten bei denjenigen führen können, die an neue und bessere als klassische Anlagemöglichkeiten glauben. Sie haben auch gezeigt, dass die Blockchain-Produkte-Anbieter über verschiedene Mittel verfügen, sich Anlegerschutzvorschriften und Anlegeransprüchen zu entziehen. Nicht zuletzt haben die letzten Jahre gezeigt, dass es Motivationen gibt, den Anlegerschutz zu reduzieren (vgl. meine Stellungnahme im Finanzausschuss des Bundestags am 11. März 2019). Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf vor, dass Anlegerschutz und Marktintegrität sowie Transparenz und Funktionsschutz der Kapitalmärkte bei über Blockchain-Plattformen begebenen Wertpapieren u.a. verwirklicht werden soll, indem das Führen eines Blockchain-Wertpapierregisters der Finanzmarktaufsicht unterstellt wird (Referentenentwurf, S. 1). Doch auch weitere „Stellschrauben“ hat der Referentenentwurf eingeführt, die vorgenannte Kernmotive und -ziele verwirklichen sollen. Zunächst ist jedoch eine viel spannendere Grundregelung anzusprechen:

III. § 2 Abs. 3 eWpG-E: Das elektronische Wertpapier als körperliche Sache?

§ 2 Abs. 3 eWpG-E sieht vor, dass ein elektronisches Wertpapier als Sache im Sinne des § 90 BGB gelten soll.

Der Referentenentwurf fingiert hier die Körperlichkeit eines nichtkörperlichen Gegenstands, denn nach § 90 BGB sind Sachen im Sinne des Gesetzes nur körperliche Gegenstände. D.h. Gegenstände, die man greifen und übergeben kann. Elektronische Wertpapiere, insbesondere sog. Token auf Blockchain-Basis, sind elektronische Daten(-sätze), also nicht greifbar. Sie können mangels Körperlichkeit nicht übergeben werden. Sie bräuchten stets ein physisches Speichermedium, um den Inhaber wechseln zu können.

Die fehlende Übergabemöglichkeit schafft juristische Schwierigkeiten, v.a. wenn solche elektronischen Wertpapiere gehandelt werden können sollen. Bislang muss grundsätzlich die Urkunde den Inhaber wechseln, also übergeben werden. Wenn nun zukünftig aber keine Urkunde mehr notwendig sein soll, muss der Gesetzgeber eine Lösung finden. Der Referentenentwurf hat sich für die obige Lösung der Fiktion einer übergabefähigen Sache entschieden. Ich versuche zu erläutern, warum:

1. Hintergrund: Der Spagat zwischen altem und neuen Recht

Das über 100 Jahre alte BGB beinhaltet einige Schutzvorschriften, die vor allem Blockchain-Enthusiasten als rückständig und störend empfinden. So dient z.B. das sog. Abstraktionsprinzip dazu, Fehler im Rahmen eines Geschäfts nicht immer zum vollständigen Rechtsverlust führen zu lassen. Zu diesem Zwecke wird ein Geschäft in das sog. Verpflichtungsgeschäft, auch genannt das schuldrechtliche Kausalgeschäft (z.B. der verpflichtende Kaufvertrag), und das sachenrechtliche Verfügungs- oder auch Erfüllungsgeschäft (etwa die persönliche Übergabe der Kauf-Sache zwecks Erfüllung des Kaufvertrags) zerlegt und getrennt voneinander beurteilt.

Eigentum geht in der Folge nicht durch den Abschluss eines (Kauf-)Vertrages auf einen anderen über. Sondern erst durch das sachenrechtliche Erfüllungsgeschäft, also die erfüllende Übergabe und das gleichzeitige Einigsein der Beteiligten darüber, dass das Eigentum an der (Kauf-)Sache übergehen soll.

Hier liegt auch der entscheidende Unterschied zum Besitz, der die physische Herrschaft über eine Sache meint: Der Besitzer wechselt allein durch das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft, also die physische Übergabe einer Sache und das gleichzeitige Einigsein, dass der Besitz übergehen soll. Der Besitz geht wie auch das Eigentum nie durch Vertragsschluss über.

Besitz ist also nicht gleich Eigentum, weil der Eigentümer durch Vertrag das Recht zur Nutzung (physisch, d.h. Besitz nach Übergabe der Sache ohne Eigentumsverlust) einer Sache übertragen können soll. So bleibt z.B. der vermietende Wohnungseigentümer auch nach Mietvertrag und Übergabe der Wohnung an den Mieter der Eigentümer seiner Wohnung. Und kann sie zurückfordern, wenn der Mietvertrag als Rechtsgrund für den Mieterbesitz wegfällt.

Weil solche Rechtsverhältnisse jedoch nicht für jeden anderen außerhalb der Parteibeziehung erkennbar sind, wird grundsätzlich zugunsten desjenigen, der eine Sache in Besitz hat, vermutet, dass er Eigentümer ist (§ 1006 BGB). Der Eigentümer kann diese Vermutung schließlich entkräften.

2. Schwäche der Fiktion: ihre Unnatürlichkeit

Die oben beschriebene Fiktion ist im Grunde ein Kunstgriff, um die Systematik der bewährten Zivilrechtsordnung, v.a. die des Wert-papier-rechts nicht zu beeinträchtigen (Referentenentwurf, S. 38). Ein Gedanke dahinter ist sehr wahrscheinlich, umfassend zu vermeiden, dass ein technischer Fehler zugleich einen Rechtsverlust bedeutet. Wer etwa einen Kaufvertrag über ein elektronisches Wertpapier geschlossen hat, aber infolge technischer Probleme kein elektronisches Wertpapier erhalten hat, kann es weiterhin beanspruchen. Die Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), der sich auf eine Sache im Sinne des § 90 BGB bezieht, sind nicht zuletzt dank der Fiktion unmissverständlich direkt anwendbar. Dass auf den Kaufvertragsabschluss noch ein Übertragungsvorgang folgen muss, dürfte klar sein. Dennoch hat die Fiktion auf den ersten Blick logische Schwächen. Vielleicht bleibt sie nicht bestehen, weil sie unnatürlich ist. Sogar die §§ 24 eWpG-E weisen Ähnlichkeiten zum Markengesetz (MarkenG) auf, unter dem die Inhaberschaft einer Marke keine Fiktion der Körperlichkeit, sondern lediglich der Eintragung in ein Register(, der Benutzung oder notorischen Bekanntheit, § 27 MarkenG) bedarf. Nach § 28 Abs. 1 MarkenG wird vermutet, dass das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht.

Es bedarf jedoch einer tiefergehenden Prüfung, ob es eine „bessere“ Lösung als die im Referentenentwurf gewählte gibt. Daher bleibt es spannend zu beobachten, wie der Gesetzgeber diesbezüglich weiterverfährt.

3. § 3 eWpG-E vs. § 26 eWpG-E: Inhaber ist nicht gleich Inhaber

Der Referentenentwurf unterscheidet zwei Arten des Wertpapierregisters: das zentrale elektronische Wertpapierregister (§ 12 eWpG-E) und das dezentrale sog. Kryptowertpapierregister (§ 16 eWpG-E). Nach dem Studium des Vorstehenden sollte zunächst § 26 eWpG-E besser verständlich sein: Denn hier wird aufgeschlüsselt, welche konkreten Bedeutungen die Eintragung eines elektronischen Wertpapiers in das Wertpapierregister haben:

Es wird zunächst vermutet, dass sein Eintragungsinhalt vollständig und richtig ist (§ 26 Nr. 1 eWpG-E). Es wird vermutet, dass der Inhaber infolge der Eintragung der (Eigentums-)Berechtigte ist (§ 26 Nr. 2 eWpG-E) und, im Rahmen des sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfts, (zur Eigentumsübertragung sachenrechtlich) verfügungsbefugt ist (§ 26 Nr. 4 eWpG-E). Für das korrespondierende, aber getrennte schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft wird zudem seine Geschäftsfähigkeit vermutet, also die Fähigkeit, wirksam Verträge (i.e. Rechtsgeschäfte) abschließen zu können (§ 26 Nr. 5 eWpG-E). Soweit der Berechtigte einen Vertreter hat eintragen lassen, gilt dieser als bevollmächtigt (§ 26 Nr. 3 eWpG-E) und geschäftsfähig (§ 26 Nr. 5 eWpG-E). Der Erwerber eines elektronischen Wertpapiers kann sich lediglich dann nicht auf diese gesetzlichen Vermutungen berufen, wenn er vom Gegenteil weiß.

Interessant ist nun aber § 3 eWpG-E, der bestimmt, wer Inhaber und Berechtigter ist. Nach § 3 Abs. 1 eWpG-E ist Inhaber eines Kryptowertpapiers derjenige, auf dessen Namen das Kryptowertpapier (…) im Kryptowertpapierregister eingetragen ist. Inhaber und Berechtigter (§ 3 Abs. 3 eWpg-E) fallen hier grundsätzlich zusammen.

Jetzt wird es aber spannend: Denn Inhaber eines elektronischen Wertpapiers, das in das zentrale Register über elektronische Wertpapiere eingetragen ist, ist gemäß § 3 Abs. 2 eWpG-E die registerführende Stelle. Inhaberschaft und Berechtigung aus dem elektronischen Wertpapier fallen hier auseinander (siehe § 3 Abs. 3 eWpG-E), ähnlich dem Besitz und Eigentum. Diese Lösung ist also nur vor dem Hintergrund der von der Rechtsordnung gewohnten Körperlichkeit einer Sache verständlich. Bezugspunkt der Inhaberschaft ist folglich der Betreiber des zentralen Speicher(medium)s. An diesem zentralen Speicher(medium) fehlt es wiederum im Falle des dezentralen Kryptowertpapierregisters. So nachvollziehbar dies ist, so unnatürlich wirkt die Lösung auf den ersten Blick. Schließlich ist auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nicht Inhaber der in dem von ihm betriebenen Register eingetragenen Marken, sondern der jeweils eingetragene Markeninhaber und -berechtigte (siehe oben). 

Ohne tiefergehende Prüfung kann die Lösung des Referentenentwurfs jedoch nicht in Zweifel gezogen werden. Es bleibt auch in diesem Punkt spannend zu beobachten, wie der Gesetzgeber im weiteren Fortgang verfahren wird.

IV. Schutz vor Verlust: Wie der Referentenentwurf technisch und missbrauchsbedingten Verlustrisiken begegnet

Die wichtigsten Anlegerschutzregelungen des Referentenentwurfs sind meines Erachtens die folgenden:

1. Dauerverantwortlichkeit und Schadenersatzpflicht der registerführenden Stelle, § 7 Abs. 2 und 3 eWpG-E

a) Referentenentwurf

Die registerführende Stelle hat nach § 7 Abs. 2 eWpG-E sicherzustellen, dass das elektronische Wertpapierregister jederzeit die bestehende Rechtslage wiedergibt und Eintragungen bzw. Umtragungen von Kryptowertpapieren vollständig und ordnungsgemäß erfolgen. Sie ist schadensersatzpflichtig, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommt. Die Pflichtverletzung wird vermutet, das heißt, die registerführende Stelle muss im Streitfalle darlegen und beweisen, dass sie ihre Pflichten nicht verletzt hat.

Die registerführende Stelle hat nach § 7 Abs. 3 eWpG-E die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um einen Datenverlust oder eine unbefugte Datenveränderung während der gesamten Dauer der Eintragung zu verhindern. Verletzt sie diese Pflicht, haftet sie dem Berechtigten für den Schaden, der aufgrund des Datenverlustes oder der unbefugten Datenveränderung entsteht. Die registerführende Stelle hat zudem sicherzustellen, dass der Gesamtbestand der vom Emittenten jeweils elektronisch begebenen Wertpapiere nicht verändert wird (§ 7 Abs. 3 S. 2 eWpG-E).

Die registerführende Stelle ist also bei Datenverlust oder -veränderung verantwortlich. Weil von einem „Hack“ oder technischen Problem nicht unmittelbar auf eine Pflichtverletzung der registerführenden Stelle geschlossen werden kann, kommt eine Beweislastumkehr wie unter § 7 Abs. 2 eWpG-E nicht in Betracht. Im Verlustfalle müsste also der Anspruchsteller darlegen und beweisen, dass die registerführende Stelle die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht getroffen hat. Das dürfte schwierig werden, außer in dem Falle, dass die registerführende Stelle gar keine technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen ergreift. Die Anforderungen an den Nachweis der Pflichtverletzung dürften allerdings gering sein angesichts der erforderlichen Spezialkenntnisse. Hier dürfte der Aufsichtsbehörde (BaFin) eine wesentliche Kontroll- und Durchsetzungsfunktion zukommen, vgl. § 11 eWpG-E.

b) Stellungnahme

Die vorstehenden Regelungen sind sehr zu begrüßen und könnten auf die von mir eingereichte Stellungnahme zurückzuführen sein.

Darin habe ich anhand eines Beispiels aufgezeigt, dass eine für die elektronische Begebung einer Schuldverschreibung bewusst geschaffene oder gewählte Abhängigkeit von einer bestimmten (Register-)Technologie rechtsmissbräuchlich sein kann. Etwa, weil seitens des Emittenten in Rechnung gestellt werden kann, dass ein Verlust und damit eine Befreiung von der in der Schuldverschreibung versprochenen Leistung eintreten wird. Die Dauerverantwortlichkeit und Ersatzpflicht der registerführenden Stelle, die ausweislich § 16 Abs. 2 S. 3 eWpG-E zugleich Emittent sein kann, beseitigt diese Missbrauchsmöglichkeit wirksam.

Darüber hinaus habe ich auf das auch in einem Blockchain-basierten Kryptowertpapierregister bestehende Risiko der (z.B. durch Verwässerung entwertenden) Nachahmung und Vervielfältigung hingewiesen. Der Referentenentwurf begegnet diesem Risiko in wieder sehr begrüßenswerter Weise mit der Verpflichtung der registerführenden Stelle nach § 7 Abs. 3 S. 2 eWpG-E, nämlich sicherzustellen, „dass der Gesamtbestand der vom Emittenten jeweils elektronisch begebenen Wertpapiere durch Eintragungen und im Falle von Kryptowertpapieren auch durch Umtragungen nicht verändert wird.“

2. Dauerverantwortlichkeit des Emittenten, § 21 eWpG-E

a) Referentenentwurf

Daneben hat der Emittent nach § 21 Abs. 1 eWpG-E die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, welche die Integrität und Authentizität der Kryptowertpapiere für die gesamte Dauer der Eintragung gewährleisten.

Ist die Erfüllung dieser, nach § 21 Abs. 2 eWpG-E sogar ausdrücklich aller der nach diesem Gesetz für das Kryptowertpapierregister geltenden Anforderungen nicht mehr sichergestellt, hat der Emittent in angemessener Zeit Abhilfe zu schaffen. Schafft er diese Abhilfe nicht, so kann die Aufsichtsbehörde vom Emittenten verlangen, das Kryptowertpapier in ein anderes elektronisches Wertpapierregister zu übertragen.

b) Stellungnahme

Auch diese vorstehenden Regelungen sind sehr zu begrüßen und könnten auf die von mir eingereichte Stellungnahme zurückzuführen sein. Im Wesentlichen kann hier nach oben, auf 1. b), ergänzend auf Seite 6 f. der Stellungnahme verwiesen werden. Dort habe ich aufgezeigt, wie Emittenten die technisch bedingten Verlustrisiken zu eigenen Gunsten falsch darstellen können, ohne dass die BaFin dies erkennen kann – und auch im konkreten Beispielsfall nicht erkennen konnte. Wenn die Emittentin das technische Risiko trägt, ist der (Rechts-)Missbrauch durch seine Falschdarstellung nicht mehr möglich.

3. Ersetzung durch ein anderes Wertpapiermedium, § 6 Abs. 2 eWpG-E (Umwandlung)

a) Referentenentwurf

In § 21 Abs. 2 eWpG-E klingt die Übertragung in ein anderes Wertpapierregister an, die zum Zwecke der Wahrung der Integrität und Authentizität der Kryptowertpapiere für ihre gesamte „Lebensdauer“ erforderlich sein kann. Dieser Medienwechsel kann auch in die Urkunden- und damit Papierform erfolgen, vgl. § 6 Abs. 2 eWpG-E (sog. Ersetzung oder auch Umwandlung). Gleichermaßen kann nach § 6 Abs. 3 und 4 eWpG-E eine Umwandlung von der Papierform in die elektronische Form erfolgen. Die einen Systemwechsel erfordernde Umwandlung kann jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung des Berechtigten erfolgen, es sei denn, sie ist in den Emissionsbedingungen auch ohne Zustimmung zugelassen (§ 6 Abs. 2 eWpG-E) oder anderes ist explizit durch Gesetz geregelt, vgl. § 6 Abs. 3 eWpG-E. Die Zustimmung kann nach dem Referentenentwurf (Seite 46) aufschiebend konkludent bereits mit der Zeichnung des Wertpapiers erklärt werden, etwa durch Aufnahme der Umwandlungsoption in die Emissionsbedingungen.

b) Stellungnahme

Die vorstehenden Regelungen sind sehr zu begrüßen und könnten ebenfalls auf die von mir eingereichte Stellungnahme zurückzuführen sein. Dort habe ich auf die nie sichere Dauerhaftigkeit und Sicherheit einer Technologie, v.a. der Blockchain, hingewiesen. Niemand kann seriöserweise versprechen, dass eine bestimmte Technologie noch in zehn Jahren (für versprochene Zahlungen) nutzbar ist (Stellungnahme, S. 7). In Anbetracht dessen habe ich vorgeschlagen, einen „Umwandlungsanspruch“ einzuführen, auf den bereits in den Emissionsbedingungen hingewiesen und der von einer Willenserklärung des Gläubigers abhängig gemacht werden kann (Stellungnahme, S. 10 f.).

4. Außerordentliches Kündigungsrecht, § 30 eWpG-E

a) Referentenentwurf

Der Inhaber einer in einem Kryptowertpapierregister eingetragenen Schuldverschreibung ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn er dem Emittenten erfolglos eine angemessene Frist zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Kryptowertpapierregisters gesetzt hat. Der Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Registers steht die Übertragung der Schuldverschreibung auf ein anderes Wertpapierregister nach § 21 Absatz 2 und § 22 eWpG-E gleich.

b) Stellungnahme

Auf Seite 8 meiner Stellungnahme habe ich unter Verwendung eines Beispiels darauf hingewiesen, wie das Recht zur außerordentlichen Kündigung vonseiten des Emittenten faktisch ausgeschlossen werden kann – wieder unter Ausnutzung der technischen Bedingungen der gewählten Registertechnologie. Indem der Referentenentwurf ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Funktionsuntüchtigkeit des Registers und Nichtwiederherstellung desselben schafft, wird diese Missbrauchsmöglichkeit beseitigt. Die Regelung ist aufgrund ihrer hohen praktischen Bedeutung ausdrücklich begrüßenswert.

5. Überwachung der Registerführung durch die Aufsichtsbehörde, § 11 eWpG-E

Der BaFin kommt die Aufgabe der Überwachung der Führung der elektronischen Wertpapierregister zu. Sie kann nach § 21 Abs. 2 eWpG-E eingreifen und vom nachlässigen Emittenten, der gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 eWpG-E gleichzeitig registerführende Stelle sein kann, die Übertragung der Kryptowertpapiere in ein anderes elektronisches Wertpapierregister verlangen. Das Verlangen würde im Wege einer vollziehbaren Anordnung erfolgen, deren Zuwiderhandeln bußgeldbewährt ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 eWpG-E).

V. Das Kryptowertpapierregister

Nach § 4 Abs. 2 eWpG-E ist ein Kryptowertpapier ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist. Dieses wird in § 16 eWpG-E näher geregelt.

1. Was ist ein Kryptowertpapierregister?

Ein Kryptowertpapierregister muss nach § 16 Abs. 1 eWpG-E auf einem dezentralen, fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden.

Diese technischen Voraussetzungen sind existentiell und damit essentiell, müssen also erfüllt sein und das dauerhaft (§§ 7 Abs. 3 S. 1, 21 Abs. 1, 27 eWpG-E). Weil keine Technologie als dauerhaft sicher bezeichnet werden kann, setzen sich diese Anforderungen sowohl aus den Eigenschaften der Registertechnologie als auch den technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung vor Fälschung, unbefugter Löschung und nachträglicher Veränderung zusammen (siehe oben).

Ausweislich der Formulierung „auf“ ist ein Kryptopapierwertpapierregister nicht zwingend eine Blockchain oder sonstige Distributed Ledger, sondern kann auch aus einem oder mehreren Smart Contracts bestehen, die auf der jeweiligen Plattform betrieben werden.

2. Wer ist registerführende Stelle (und datenschutzrechtlich verantwortlich)?

Registerführende Stelle ist, wer vom Emittenten gegenüber dem Inhaber als solche benannt wird, § 16 Abs. 1 S. 2 eWpG-E. Wird keine solche Stelle benannt, gilt nach § 16 Abs. 2 S. 3 eWpG-E der Emittent als registerführende Stelle.

Die registerführende Stelle hat nach § 17 Abs. 1 S. 1 eWpG-E sicherzustellen, dass das Kryptowertpapierregister nachstehende Informationen enthält:

  1. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,
  2. eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder Sammeleintragung handelt,
  3. den Emittenten,
  4. den Inhaber,
  5. Verfügungshindernisse,
  6. Rechte Dritter und
  7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3.

Die Bezeichnung des Inhabers muss nach Satz 2 durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen.

Bei dieser eindeutigen Kennung handelt es sich ausweislich Art. 4 Nr. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) um ein personenbezogenes Datum. Das bedeutet, auch den Emittenten, der nach § 16 Abs. 2 S. 3 eWpG-E zugleich registerführende Stelle ist, treffen hier (mindestens) über die gesamte Dauer der Eintragung die Verantwortlichenpflichten nach der DSGVO. Darüber hinaus hat er nach § 18 Abs. 1 eWpG-E Identitätsprüfungen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass Änderungen des Registers ausschließlich vonseiten des berechtigten Inhabers oder sonstig Befugten angewiesen werden können. Nicht zuletzt werden personenbezogene Daten auch bei der Erteilung des Registerauszugs für Inhaber mit Verbrauchereigenschaft nach § 19 eWpG-E verarbeitet.

VI. Wahlrecht des Emittenten

Emittenten soll zukünftig ein Wahlrecht zustehen, ob der klassische Weg der Papierurkunde oder der neue, elektronische Weg der Begebung gegangen werden soll. Das Wahlrecht halte ich für richtig und habe es deshalb in meiner Stellungnahme an mehreren Stellen (S. 9 ff.) hervorgehoben. 

VII. Fazit

Diese erste Einschätzung kann angesichts des 78-seitigen Referentenentwurfs natürlich nicht umfassend und abschließend sein. In jedem Fall kann festgehalten werden, dass hier gute Arbeit geleistet wurde und vor allem bekannte Möglichkeiten des Missbrauchs zum Nachteil der Anleger ausgeschaltet wurden. Etwaige Schwächen sind angesichts der Sach- und Rechtsmaterie, die noch neu und in einem steten Entwicklungsprozess ist, völlig in Ordnung. Selbst die Fiktion der Sachqualität des elektronischen Wertpapiers ist zunächst einmal konsequent. Vor allem vermeidet diese Lösung etwaige Schwierigkeiten im Falle der Ersetzung bzw. Umwandlung. Ob sie wirklich notwendig ist, kann nun im weiteren Gange des Gesetzgebungsverfahrens geprüft werden.