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AstraZeneca

Vergleich mit der EU

Der Rechtsstreit zwischen AstraZeneca AB und der EU ist beendet

Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen, der Lieferregelungen bestimmt

Am 18. Juni 2021 hatte ich die an diesem Tag verkündete Entscheidung des Tribunal de premiere instance francophone de Bruxelles im Eilverfahren der Europäischen Union gegen AstraZeneca AB (AZ) (Az. 2021/48/C) zusammengefasst und bewertet. Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass das Advance Purchase Agreement (kurz: APA) keine konkreten Lieferverpflichtungen AZs beinhaltet. Das heißt, ein Liefervertrag wurde damit nicht geschlossen. Damit erteilte das Gericht der Europäischen Kommission, welche die EU und Mitgliedstaaten vertritt, eine Absage. Gleichermaßen gab es aber auch einen Rüffel in Richtung AZ: Sie blieb hinter den vertraglich vereinbarten „best reasonable efforts“ zurück, weil die vom Vertrag erfassten Produktionsstätten im Vereinigten Königreich nicht zur Produktion von EU-Impfstoffdosen genutzt wurden.

AZ wurden vom Gericht Impfstoffdosenlieferungen von insgesamt 50 Millionen Stück bis zum 27. September 2021 auferlegt. Mit diesem gerichtlichen (Zwischen-)Ergebnis einer Interessenabwägung sollte sichergestellt werden, dass bis zum Ergehen eines Urteils keine Partei Nachteile durch Zeitablauf erleidet. AZ lieferte sämtliche 50 Millionen Impfstoffdosen bereits im Juni 2021. 

Nun haben die Streitparteien am 3. September 2021 einen Vergleich geschlossen. Ein Vergleich ist ein Vertrag, in dem die Parteien festhalten, unter welchen Bedingungen sie den Rechtsstreit beenden wollen. Mit Abschluss des Vergleichs ist der Rechtsstreit beendet. Im Vergleich geregelt haben AZ und die durch die Europäische Kommission vertretenen EU-Mitgliedstaaten Folgendes:

1. AZ liefert

a) 60 Millionen Dosen bis zum Ende des dritten Quartals 2021,

b) 75 Millionen Dosen bis zum Ende des vierten Quartals 2021 und

c) 65 Millionen Dosen bis zum Ende des ersten Quartals 2022.

2. Liefert AZ nicht wie vereinbart, sind Abschläge beim Preis vorzunehmen wie folgt:

a) 10 % für einen Monat Verzögerung

b) 25 % bei einer Verzögerung von zwei Monaten

c) 40 % bei einer Verzögerung von drei Monaten oder mehr.

Der Abschlag ist nicht vorzunehmen, wenn die Lieferverzögerung auf Umständen außerhalb des Einflusses von AZ beruht. AZ muss diese Umstände beweisen.

Die Parteien haben also im Rahmen des Vergleichs nun den Liefervertrag geschlossen, der bislang fehlte.

Was zeigt der Fall?

Dass es im Falle von Differenzen zwischen Vertragsparteien immer sinnvoll ist, zunächst den Vertrag zu prüfen auf das, was vereinbart wurde und was nicht. Dann sollten die Vertragsparteien zusammentreten, um gemeinsam die Vertragslücken zu schließen bzw. Unklarheiten aufzuklären und Gewolltes klar zu regeln. Das kann durch Vertragsänderung, aber auch durch Abschluss eines neuen Vertrags geschehen. Das hängt stets vom Einzelfall ab. Das beschädigte öffentliche Bild und das gerichtliche Verfahren waren im Falle von AZ jedenfalls vermeidbar, auch wenn die Entscheidung des Brüsseler Gerichts erfreulich ausgefallen ist.

Sollten Sie sich in einer vergleichbaren Konfliktlage befinden, ist es also sinnvoll, zeitnah eine anwaltliche Vertragsprüfung vornehmen zu lassen und auf die Gegenseite zuzugehen. Eine gemeinsame Lösung sollte das Ziel sein. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.